In den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter des Regierungsbezirkes Minden der preußischen Provinz Westfalen wurde den Juden im Jahre 1836 durch eine Kabinettsordre Friedrich Wilhelms III. der Erwerb bäuerlicher Grundstücke verboten. Diese Kabinettsordre vom 20. September 1836 mit dem Titel: „Wegen Beseitigung der aus der Ansiedlung der Juden auf dem platten Lande und deren Verkehr mit den Landbewohnern bäuerlichen Standes entsprungenen Mißverhältnisse” bestimmte:
1. Die Juden dürfen in den genannten vier Kreisen bäuerliche Grundstücke nur dann erwerben, wenn sie dieselben selbst mit jüdischem Gesinde bewirtschaften.
2. Schuldverträge zwischen Bauern und Juden können von diesen nur dann gerichtlich eingeklagt werden, wenn sie vor einem Richter am Wohnort des Schuldners aufgenommen worden sind. Die Aufnahme in das Schuldregister ist bei Verdacht von Wucher zu versagen.